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Diese Seite ist noch in Bearbeitung, die unübersichtliche Gestaltung ist nur vorrübergehend. Ich bitte dafür um Verständnis.

                                                                                              < Donnerstag 27. Juli 2017 >

Juristische Zusammenhänge:

Alle Paragraphen beziehen sich auf das JVollzGB-BW I, Abschnitt 7 (Datenschutz)

Wie Schon erwähnt sind Messungen mit neuronalen Schnittstellen(§31 Abs.1 Nr.4) in Verbindung mit der Aufzeichnung der Stimme(§31 Abs.1 Nr.5) sehr vorteilhaft. Interessant ist auch, dass die Erfassung biometrischer Daten des Körpers(§31 Abs.1 Nr.5) ebenfalls mit einem Verfahren aus dem Bereich Mensch-Computer Interaktion bewerkstelligt werden kann: "Objekterkennung, -verfolgung und -rekonstruktion, sowie Aktions- und Ereigniserkennung in Interaktiven Umgebungen"(z.B. Simulationen). Siehe hierzu https://www.fernuni-hagen.de/mci/download/forschungsbericht_2010-2013.pdf. Nun sind wir schon im bereich der Robotik angekommen. Etwas erkennt mich als Objekt, verfolgt mich und fertigt eine 3D-Rekonstruktion von mir an. Etwas das mithilfe von Funk-/Radiowellen exakt lokalisiert werden kann. Interessant....




§ 31 Datenerhebung

(1) Die Justizvollzugsanstalt darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr aufgegebenen Vollzug der Freiheitsentziehung erforderlich ist. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen zu diesem Zweck sind mittels analoger oder digitaler Technik zulässig:

1.    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.    die Aufnahme von Lichtbildern,
3.    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.    Messungen und
5.    die Erfassung biometrischer Daten des Körpers und der Stimme.
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Die gutbürgerliche Justiz hat sich einiges einfallen lassen. Denn ohne Einwilligung der Gefangenen darf kein RFID-Transponder mit seinem Körper verbunden sein(§33 Abs.2). Nur blöd, dass ausversehen §33 Abs.1 gesetzlich verabschiedet wurde. Auf den kann man sich nämlich so schön berufen, weil da nix von Einwilligung steht!



§ 33 Datenerhebung durch Radio-Frequenz-Identifikation (RFID)

(1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt oder zur Überwachung des Aufenthaltsorts von Gefangenen auf dem Anstaltsgelände kann die Justizvollzugsanstalt Daten über den Aufenthaltsort und den Zeitpunkt der Datenerhebung mittels RFID-Transponder durch Empfangsgeräte automatisiert erheben.

(2) Mit Einwilligung der oder des Gefangenen kann ein RFID-Transponder zur automatisierten Identifikation und Lokalisierung so mit ihrem oder seinem Körper verbunden werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung nur durch die Justizvollzugsanstalt erfolgen kann. Von der Einwilligung können die Rücknahme besonderer Sicherungsmaßnahmen oder die Einteilung der oder des Gefangenen zu einer in bestimmten Bereichen auf dem Anstaltsgelände zu leistenden Arbeit abhängig gemacht werden.

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Klingt schon alles recht, ich sag mal abstrakt. Die erhobenen Daten werden aber zu wissenschaftlichen Zwecken Verarbeitet durch den Kriminologischen Dienst Baden-Württemberg(§35 Abs.2). Der, wenn man sich die offizielle Internetpräsenz anschaut, seltsamerweise Informatiker, Mathematiker und Psychologen beschäftigt. Genau die Fachkräfte die für so eine Forschung notwendig werden. Ich möchte hier ausdrücklich anmerken, dass der Kriminologische Dienst auf dem Gelände der Justizvollzugsschule ansässig ist und in diese integriert. Schwer nachzuvollziehen was mit den Geldern passiert? Finanzbereich ist nicht mein Ding, deshalb: ich weiß es nicht.



§ 35
Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu
vollzugsbegleitenden Zwecken

(1) Eine Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung personenbezogener Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken ist der Verarbeitung zu Vollzugszwecken gleichgestellt, soweit sie gerichtlichen Verfahren sowie deren außergerichtlicher Bearbeitung, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient.

(2) Das gilt auch für die Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Justizvollzugsanstalt und die Justizvollzugsschule sowie zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung durch den Kriminologischen Dienst Baden-Württemberg, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Sofern der Ausbildungs-, Prüfungs- oder Forschungszweck es erlaubt und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.

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Nur zur Information: Erhobene Daten müssen nach einer gewissen Zeit(siehe §48) gelöscht oder anonymisiert werden. Man betrachte wie frech die Daten in eine andere Datenbank verscchoben werden dürfen um VERFASSUNGSWIDRIGE Vorratsdatenspeicherung(laut BGH)
juristisch zu legitimieren(§36 Abs.2):




§ 36
Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung
von Daten zum Schutz der Allgemeinheit

(1) Die Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsanstalt ist auch zulässig, soweit dies

1.

zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von    Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen

    a)

        gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    b)

        eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
    c)

        auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

2.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.

    zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4.

    zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet werden,
5.

    zur Identifizierung, Fahndung oder Festnahme von Gefangenen durch Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden in den Fällen, in denen eine Gefangene oder ein Gefangener entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, oder
6.

    für ausländerrechtliche Maßnahmen

erforderlich ist.

(2) Die Justizvollzugsanstalt darf den für die Eingabe von Daten in das polizeiliche Informations- und Auskunftssystem zuständigen Polizeidienststellen den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einer Richterin oder von einem Richter angeordnet worden sind, Verlegungen in eine andere Justizvollzugsanstalt, die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen einschließlich des Verlassens der Justizvollzugsanstalt aus wichtigem Anlass, die Entlassungsadresse sowie die zur Identifizierung der Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Daten auch anlassunabhängig übermitteln.

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Ich will jetzt echt nicht übertreiben, vielleicht seh ich das ja falsch, trotz dem DVBT-Stick der mir Recht gibt, aber §37 Abs.1 Nr.3 klingt schon so ähnlich wie Beeinflussung durch Datenverarbeitung.




§ 37
Übermittlung, Nutzung, Veränderung und
Speicherung von Daten zu vollzugsunterstützenden Zwecken

(1) Die Justizvollzugsanstalt darf personenbezogene Daten mit Ausnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen nutzen, verändern und speichern sowie an die zuständigen öffentlichen Stellen sowie geeignete nichtöffentliche Stellen und Personen übermitteln, soweit dies

1.

    für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht,
2.

    für Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen oder
3.

    zur Vorbereitung und Durchführung sonstiger Maßnahmen, die die Fähigkeit der Gefangenen fördern, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, einschließlich der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge

erforderlich ist.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 finden auch auf die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen Anwendung, die erst nach der Haftentlassung zum Tragen kommen und der Eingliederung der Gefangenen in ein soziales und berufliches Umfeld dienen.

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